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Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse – NotAktVV

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1Verwahrungsmassen, die nach § 23 der Bundesnotarordnung und nach den §§ 57 und 62 des Beurkundungsgesetzes entgegengenommen werden, sind in das Verwahrungsverzeichnis einzutragen, sobald dem Notar Werte zugeflossen sind.
2Nicht eingetragen werden müssen

1.
Geldbeträge, die der Notar als Protestbeamter empfangen hat, wenn sie unverzüglich an die Berechtigten herausgegeben werden,
2.
Wechsel und Schecks, die zum Zweck der Erhebung des Protestes übergeben wurden, und
3.
Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe.

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 21.12.2021 II 1282
Änderung durch Art. 7 G v. 10.12.2025 I Nr. 320 mWv 29.12.2025 noch nicht berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25