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Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse – NotAktVV

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Die Bundesnotarkammer hat geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zur Verhinderung der missbräuchlichen Einräumung, Überleitung, Entziehung oder Ausübung von technischen Zugangsberechtigungen zu treffen.

Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 10.12.2025 I Nr. 320
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26