(1) 1Zu allen Amtsgeschäften können Nebenakten geführt werden.
2Eine Nebenakte muss geführt werden, soweit dies zur Vornahme eines Amtsgeschäfts geboten ist.
3Die Nebenakten können als Sammelakten geführt werden, wenn ein sachlicher Grund hierfür besteht und die geordnete Aktenführung sichergestellt ist.
(2) Nebenakten können insbesondere enthalten