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Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse – NotAktVV

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(1) Die Einnahmen und die Ausgaben sind jeweils gesondert einzutragen für

1.
Wertpapiere und Kostbarkeiten, die zur Aufbewahrung oder Ablieferung an Dritte entgegengenommen wurden,
2.
Schecks oder Sparbücher, die zur Einlösung entgegengenommen wurden,
3.
Schecks, die zur Auszahlung ausgestellt wurden, und
4.
jedes Notaranderkonto.

(2) 1Jede Einnahme und jede Ausgabe ist im Verwahrungsverzeichnis unverzüglich unter Angabe der Buchungsnummer einzutragen.
2Einnahmen werden mit positivem Vorzeichen, Ausgaben mit negativem Vorzeichen eingetragen.
3Eintragungen erfolgen unter dem Datum ihrer Vornahme.
4Weicht in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 das Datum der Einnahme oder der Ausgabe oder im Fall des Absatzes 1 Nummer 4 das Datum der Wertstellung vom Datum der Eintragung ab, so ist auch das abweichende Datum einzutragen.

(3) 1Zu jeder Einnahme ist anzugeben, wer die auftraggebende Person ist; zu jeder Ausgabe ist anzugeben, wer die empfangende Person ist.
2Ist an einer Einnahme oder einer Ausgabe eine dritte Person unmittelbar beteiligt, so soll auch diese mit den in § 12 Absatz 2 genannten Angaben eingetragen werden; § 12 Absatz 3 gilt entsprechend.

(4) 1Zu jeder Eintragung können weitere Angaben aufgenommen werden, sofern diese der Erfüllung der Amtspflichten dienen.
2Solche Angaben sind strukturiert zu erfassen, soweit die Bundesnotarkammer dies vorsieht.

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 21.12.2021 II 1282
Änderung durch Art. 7 G v. 10.12.2025 I Nr. 320 mWv 29.12.2025 noch nicht berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25