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Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse – NotAktVV

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1Die Löschung von Dokumenten, die in der elektronischen Urkundensammlung verwahrt werden, muss durch den Notar persönlich bestätigt werden.
2Dies gilt nicht für die Löschung von Dokumenten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist.

Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 10.12.2025 I Nr. 320
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26