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Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse – NotAktVV

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1Die Löschung von Dokumenten, die in der elektronischen Urkundensammlung verwahrt werden, muss durch den Notar persönlich bestätigt werden.
2Dies gilt nicht für die Löschung von Dokumenten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist.

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 21.12.2021 II 1282
Änderung durch Art. 7 G v. 10.12.2025 I Nr. 320 mWv 29.12.2025 noch nicht berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25