NotAktVV
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Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse – NotAktVV
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§ 11 Angaben zur Amtsperson
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Zur Amtsperson sind anzugeben
1.
der Familienname,
2.
der Vorname oder die Vornamen, soweit diese im Rahmen der amtlichen Tätigkeit üblicherweise verwendet werden, und
3.
die Amtsbezeichnung.
Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 10.12.2025 I Nr. 320
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26
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