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Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse – NotAktVV

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(1) 1Für den Elektronischen Notariatsaktenspeicher kann die Bundesnotarkammer ein Nutzungsverhältnis nur mit Notaren, Notariatsverwaltern oder Notarkammern begründen.
2Das Nutzungsverhältnis ist auf die amtlichen Tätigkeiten der Nutzenden beschränkt.

(2) Die Bundesnotarkammer hat den Nutzenden eine technische Zugangsberechtigung zum Elektronischen Notariatsaktenspeicher einzuräumen.

(3) 1§ 58 Absatz 2 und 4 sowie § 59 gelten entsprechend.
2Im Fall des § 54 Absatz 2 Nummer 1 gilt zudem § 58 Absatz 1 und 3 entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 21.12.2021 II 1282
Änderung durch Art. 7 G v. 10.12.2025 I Nr. 320 mWv 29.12.2025 noch nicht berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25