(1) 1Für den Elektronischen Notariatsaktenspeicher kann die Bundesnotarkammer ein Nutzungsverhältnis nur mit Notaren, Notariatsverwaltern oder Notarkammern begründen.
2Das Nutzungsverhältnis ist auf die amtlichen Tätigkeiten der Nutzenden beschränkt.
(2) Die Bundesnotarkammer hat den Nutzenden eine technische Zugangsberechtigung zum Elektronischen Notariatsaktenspeicher einzuräumen.
(3) 1§ 58 Absatz 2 und 4 sowie § 59 gelten entsprechend.
2Im Fall des § 54 Absatz 2 Nummer 1 gilt zudem § 58 Absatz 1 und 3 entsprechend.