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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes – MtDFmEloAufklVDV

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(1) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch.

(2) Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf unterschiedliche inhaltliche Schwerpunkte der Ausbildungsabschnitte nach § 19 Absatz 2 Nummer 1 bis 11 und Absatz 3 Nummer 2. Die Prüfungskommission wählt den Prüfungsstoff insbesondere aus den Lehrinhalten der fachtheoretischen Lehrgänge nach den §§ 25 bis 35 aus.

Ersetzt V 2030-7-14-1 v. 20.2.2002 I 935 (LAP-mDFm/EloAufklBundV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25