(1) Auf Grundlage des Rahmenlehrplans werden für die Lehrgänge der fachtheoretischen Ausbildung Lehrpläne erstellt.
(2) 1Im Einzelnen werden in den Lehrplänen geregelt:
2
(3) Die Erstellung der Lehrpläne und die Durchführung der Lehrgänge obliegt
(4) Die Inhalte der Lehrpläne werden von den Verantwortlichen nach Absatz 3 regelmäßig in Abstimmung mit den fachlich zuständigen Stellen auf Aktualität geprüft und an die sich wandelnden Anforderungen an Beamtinnen und Beamte des mittleren technischen Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes angepasst.