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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung – MtDFmEloAufklVDV

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(1) 1Die oder der Ausbildungsbeauftragte erstellt im Einvernehmen mit den Einstellungsbehörden und dem Bundessprachenamt einen Ausbildungsrahmenplan.
2Der Ausbildungsrahmenplan bedarf der Billigung des Bundesministeriums der Verteidigung im Benehmen mit dem Bundeskanzleramt.

(2) 1Im Ausbildungsrahmenplan werden festgelegt:

1.
der allgemeine Ablauf des Vorbereitungsdienstes,
2.
die Reihenfolge der einzelnen Ausbildungsabschnitte, wobei durch die Ausbildungsleitung von dieser Reihenfolge abgewichen werden kann,
3.
die Ausbildungsstationen der praktischen Ausbildung,
4.
die grobe Struktur der Ausbildungsschwerpunkte der praktischen Ausbildung (§§ 36 und 37) und
5.
die Dauer der Ausbildungsabschnitte der praktischen Ausbildung.

Geändert durch Art. 2 Abs. 27 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Ersetzt V 2030-7-14-1 v. 20.2.2002 I 935 (LAP-mDFm/EloAufklBundV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26