(1) Im Lehrgang „Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung“ werden den Anwärterinnen und Anwärtern die Grundlagen der Organisation der Bundeswehr, der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung sowie des Fernmeldebetriebs vermittelt.
(2) 1Die Anwärterinnen und Anwärter werden zur Anwendung der Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung befähigt.
2Sie sollen insbesondere in der Lage sein,