Nach Beendigung jedes Lehrgangs stellt die jeweilige Ausbildungs- oder Lehreinrichtung der Anwärterin oder dem Anwärter ein Zeugnis aus, in dem die Ergebnisse der Leistungsnachweise aufgeführt werden.
Ersetzt V 2030-7-14-1 v. 20.2.2002 I 935 (LAP-mDFm/EloAufklBundV)