(1) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, die Anwärterinnen und Anwärter zu befähigen, in den Dienststellen der Bundeswehr und des Bundesnachrichtendienstes die Aufgaben des mittleren technischen Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes zu erfüllen.
(2) 1Der Vorbereitungsdienst vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern in enger Verbindung von Theorie und Praxis die Methoden, Kenntnisse und berufspraktischen Fähigkeiten, die zur Aufgabenerfüllung in ihrer Laufbahn und Laufbahngruppe erforderlich sind.
2Insbesondere werden
(3) 1Die Vermittlung der digitalen Grundbefähigung ist Bestandteil des Vorbereitungsdienstes.
2Hierzu gehören der Umgang mit Daten, Digitale-Medien-Kompetenz, die Zusammenarbeit in der digitalen Welt und der Überblick über digitale Technologien.
(4) 1Die Anwärterinnen und Anwärter lernen, ihre Kompetenzen weiterzuentwickeln und selbstständig neue Kompetenzen zu erwerben, um den sich ständig wandelnden Anforderungen im mittleren technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes gerecht zu werden.
2Sie sind zum Selbststudium verpflichtet.
3Das Selbststudium ist zu fördern.
4Die gesamte Ausbildung soll in einen Praxisbezug gestellt werden und in einer aufgabenbezogenen Handlungskompetenz münden.
(5) Die Anwärterinnen und Anwärter werden auf die von ihnen zu übernehmende Verantwortung im demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet.
§ 2 Abs. 2 Nr. 4 Kursivdruck: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde das Satzzeichen "vermittelt," durch das Satzzeichen "vermittelt." ersetzt