(1) In der praktischen Ausbildung werden die Anwärterinnen und Anwärter vertraut gemacht mit
(2) 1Die praktische Ausbildung vermittelt insbesondere praxisorientierte Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten zu den allgemeinen Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes.
2Die Anwärterinnen und Anwärter sollen die Fähigkeit zur Kommunikation und Kooperation, insbesondere zur Teamarbeit für die sachgerechte Wahrnehmung ihrer künftigen dienstlichen Aufgaben im nationalen und internationalen Bereich, erlangen.
3Die praktische Ausbildung fördert und fordert selbstständiges und eigenverantwortliches Arbeiten sowie adressatengerechtes Verhalten.
(3) Die praktische Ausbildung wird an Ausbildungsstationen der Bundeswehr oder des Bundesnachrichtendienstes durchgeführt (§ 21 Absatz 2).
(4) Aufgaben, die nicht dem Zweck der Ausbildung entsprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht übertragen werden.