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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung – MtDFmEloAufklVDV

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(1) Für jeden Praktikumsabschnitt, für den im Ausbildungsrahmenplan mindestens vier Wochen vorgesehen sind, erhalten die Anwärterinnen und Anwärter von den Ausbildenden eine schriftliche Bewertung ihrer Leistungen und ihres Befähigungsstandes nach § 66.

(2) 1Der Entwurf der Bewertung wird mit den Anwärterinnen und Anwärtern besprochen.
2Sie ist ihnen zu eröffnen.

3Die Anwärterinnen und Anwärter können zur Bewertung schriftlich Stellung nehmen.

Geändert durch Art. 2 Abs. 27 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Ersetzt V 2030-7-14-1 v. 20.2.2002 I 935 (LAP-mDFm/EloAufklBundV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26