(1) 1Im Lehrgang „Fachtechnische Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung II“ werden den Anwärterinnen und Anwärtern Grundlagen in den Bereichen RADAR sowie Einsatzgrundsätze und Besonderheiten des Fernmeldebetriebs einschließlich der praktischen Anwendung in der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung der Bundeswehr vermittelt.
2Die fachspezifischen technischen Kenntnisse nach § 26 werden vertieft.
3Zudem werden Grundkenntnisse in den Bereichen Sprechfunkaufklärung, Tastfunkaufklärung und elektronische Aufklärung vermittelt.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen in der Lage sein,