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Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über das Studium „Master of Public Administration“ an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung – MPAHSBundV

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1Die wissenschaftliche und organisatorische Leitung des Studiums obliegt der Hochschule.
2Sie ist zuständig für alle Aufgaben, die in dieser Verordnung nicht anderen Stellen zugewiesen sind.
3Sie stellt einen ordnungsgemäßen Ablauf des Studiums sicher und ist insbesondere zuständig für

1.
die Sicherung der Qualität des Studiums,
2.
die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen (§ 4),
3.
die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen (§ 6),
4.
die Bedarfsabfragen bei den Dienstbehörden,
5.
die Sicherstellung der Betreuung der Studierenden sowie
6.
die Planung der Präsenzveranstaltungen.

Geändert durch Art. 1 V v. 6.1.2016 I 27
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25