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Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über das Studium „Master of Public Administration“ an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung – MPAHSBundV

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(1) 1Die Masterprüfung besteht aus den Modulprüfungen.
2In jedem Modul ist eine Prüfung abzulegen.

(2) 1Modulprüfungen werden insbesondere durchgeführt in Form von

1.
Klausuren,
2.
mündlichen Prüfungen,
3.
Vorträgen,
4.
Präsentationen,
5.
schriftlichen Ausarbeitungen oder
6.
Sprachprüfungen.
Eine Modulprüfung kann aus mehreren Prüfungsteilen bestehen.
2Die zulässigen Prüfungsformen sind im Modulhandbuch festzulegen.
3Spätestens zu Beginn eines Moduls werden den Studierenden die Prüfungstermine und die Prüfungsformen durch das Prüfungsamt bekannt gegeben.

Geändert durch Art. 1 V v. 6.1.2016 I 27
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25