(1) 1Eine nicht bestandene Modulprüfung kann einmal wiederholt werden.
2Ist auch die Wiederholung erfolglos, ist das Studium beendet.
3Für die Wiederholung der Masterarbeit und ihrer mündlichen Verteidigung gelten die §§ 13 und 14 entsprechend.
4Wurde die mündliche Verteidigung der Masterarbeit mit weniger als fünf Rangpunkten bewertet, ist nur die Verteidigung zu wiederholen.
(2) 1Mit Ausnahme des Moduls Masterarbeit kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 jeweils in einem Pflichtmodul und in einem Wahlmodul eine nicht bestandene Modulprüfung ein zweites Mal wiederholt werden.
2Wird auch die zweite Wiederholungsprüfung nicht bestanden, ist das Studium beendet.
(3) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.