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Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über das Studium „Master of Public Administration“ an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung – MPAHSBundV

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(1) Die Masterprüfung ist bestanden, wenn die Modulprüfungen jeweils mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden sind.

(2) 1Die Note der Masterprüfung wird aus den Bewertungen der Module mit folgender Gewichtung errechnet:
2

1.
75 Prozent für das arithmetische Mittel der Bewertungen der Modulprüfungen und
2.
25 Prozent für die Bewertung des Moduls „Masterarbeit“.

(3) Beträgt die abschließende Rangpunktzahl 5 oder mehr, wird bei Nachkommawerten ab 50 aufgerundet; bei kleineren Nachkommawerten wird abgerundet.

Geändert durch Art. 1 V v. 6.1.2016 I 27
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25