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Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über das Studium „Master of Public Administration“ an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung – MPAHSBundV

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(1) 1Beschäftigte des Bundes können in Abstimmung mit ihrer Dienstbehörde als Gasthörerinnen und Gasthörer zu den Modulen zugelassen werden.
2Über die Zulassung entscheidet die Hochschule.

(2) Über das Bestehen einzelner Modulprüfungen stellt die Hochschule den Gasthörerinnen und Gasthörern auf Antrag ein Zertifikat als Ausbildungsnachweis aus.

Geändert durch Art. 1 V v. 6.1.2016 I 27
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25