(1) Wer die Masterprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis, ein Diploma Supplement, ein Transcript of Records und eine Masterurkunde.
(2) Das Abschlusszeugnis enthält
(3) 1Das Diploma Supplement und das Transcript of Records werden entsprechend dem ECTS-Leitfaden in der jeweils geltenden auf der Internetseite der Kommission der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Fassung ausgestellt.
2Das Diploma Supplement wird sowohl in deutscher als auch in englischer Sprache ausgestellt.
(4) 1Die Hochschule stellt auf Grund des Abschlusszeugnisses eine Masterurkunde aus.
2Mit der Aushändigung der Masterurkunde wird der akademische Grad „Master of Public Administration“ verliehen.
3Die Masterurkunde enthält
(5) Wer die Masterprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt einen Bescheid über die nicht bestandene Prüfung sowie eine Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen, aus der die absolvierten Module, deren Bewertung und die erworbenen Leistungspunkte hervorgehen.