(1) 1Während der fachtheoretischen Ausbildung sind folgende Leistungstests zu erbringen:
2
(2) Schriftliche Leistungstests können mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden.
(3) Leistungstests werden mindestens eine Woche im Voraus angekündigt.
(4) 1Wer an einem Leistungstest nicht teilnehmen kann, erhält Gelegenheit, ihn nachzuholen.
2Wird der Leistungstest ohne wichtigen Grund nicht bis zum ersten Tag der schriftlichen Abschlussprüfung (§ 18) erbracht, gilt er als mit null Rangpunkten bewertet.