(1) Zum Abschluss des Zwischenlehrgangs haben die Anwärterinnen und Anwärter in einer Zwischenprüfung nachzuweisen, dass sie einen Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben, der eine erfolgreiche weitere Ausbildung erwarten lässt.
(2) 1Die Zwischenprüfung besteht aus drei Klausuren.
2Die Aufgabenschwerpunkte werden aus den Fachgebieten nach § 8 Absatz 2 Nummer 4 bis 8 ausgewählt.
(3) 1Die Bearbeitungszeit für jede Klausur beträgt 180 Minuten.
2Die Klausuren werden an drei aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben.
(4) 1Es ist für jede Klausur anzugeben, welche Hilfsmittel benutzt werden dürfen.
2Die Hilfsmittel werden nicht zur Verfügung gestellt.
(5) Die Klausuren werden nicht mit Namen, sondern mit Kennziffern versehen.
(6) Die Zwischenprüfung hat bestanden, wer in mindestens zwei Klausuren mindestens fünf Rangpunkte und in allen drei Klausuren eine Durchschnittsrangpunktzahl von mindestens 5 erreicht hat.
(7) 1Wer die Zwischenprüfung bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt ein Zeugnis, das zumindest die Durchschnittsrangpunktzahl und die Note enthält.
2Wer die Zwischenprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt einen Bescheid über die nicht bestandene Zwischenprüfung und eine Bescheinigung über die erbrachten Ausbildungsleistungen.