(1) Zur schriftlichen Abschlussprüfung wird zugelassen, wer die Zwischenprüfung bestanden und die Ausbildungsabschnitte durchlaufen hat.
(2) 1Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus fünf Klausuren.
2Die Aufgaben werden aus den Fachgebieten nach § 8 Absatz 2 ausgewählt.
(2a) Die Klausuren können mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden.
(3) 1Die Bearbeitungszeit für jede Klausur beträgt 240 Minuten.
2Die Klausuren werden an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben.
3Nach zwei Tagen wird ein freier Tag vorgesehen.
4Je Tag wird nur eine Klausur geschrieben.
(4) Hat eine Anwärterin oder ein Anwärter die Klausur nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, gilt diese als mit null Rangpunkten bewertet.
(5) § 17 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.