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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes – MntDAIVVDV

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(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis.

(2) 1Das Abschlusszeugnis enthält:
2

1.
die Feststellung, dass die Anwärterin oder der Anwärter die Befähigung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes erlangt hat,
2.
die Abschlussnote und die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung.

(3) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt einen Bescheid über die nicht bestandene Laufbahnprüfung und eine Bescheinigung über die erbrachten Ausbildungsleistungen.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 15.1.2025 I Nr. 18
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25