(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis.
(2) 1Das Abschlusszeugnis enthält:
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(3) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt einen Bescheid über die nicht bestandene Laufbahnprüfung und eine Bescheinigung über die erbrachten Ausbildungsleistungen.