(1) 1Eine Prüfungskommission besteht aus:
2
(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(3) 1Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit.
2Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(4) 1Jede Klausur wird von zwei Prüfenden bewertet.
2Das Prüfungsamt legt fest, wer Erstprüferin oder Erstprüfer und wer Zweitprüferin oder Zweitprüfer ist.
3Die Zweitprüferin oder der Zweitprüfer darf Kenntnis von der Bewertung der Erstprüferin oder des Erstprüfers haben.
4Weichen die Bewertungen voneinander ab, ist zunächst eine Einigung zwischen den Prüfenden anzustreben; einigen sich die Prüfenden nicht, entscheidet die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit.