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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes – MntDAIVVDV

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(1) 1Eine Prüfungskommission besteht aus:
2

1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Verwaltungsdienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und
2.
zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen Dienstes in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes als Beisitzenden.
Eine oder einer der Beisitzenden kann Tarifbeschäftigte oder Tarifbeschäftigter sein, sofern sie oder er über vergleichbare Kenntnisse verfügt.
3Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden für höchstens drei Jahre bestellt.
4Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(3) 1Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit.
2Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(4) 1Jede Klausur wird von zwei Prüfenden bewertet.
2Das Prüfungsamt legt fest, wer Erstprüferin oder Erstprüfer und wer Zweitprüferin oder Zweitprüfer ist.
3Die Zweitprüferin oder der Zweitprüfer darf Kenntnis von der Bewertung der Erstprüferin oder des Erstprüfers haben.
4Weichen die Bewertungen voneinander ab, ist zunächst eine Einigung zwischen den Prüfenden anzustreben; einigen sich die Prüfenden nicht, entscheidet die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 15.1.2025 I Nr. 18
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25