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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes – MntDAIVVDV

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1Erholungsurlaub soll nur während der berufspraktischen Ausbildung (§ 10) gewährt werden.
2Die Zeiten des Erholungsurlaubs bestimmt das Bundesverwaltungsamt.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 15.1.2025 I Nr. 18
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25