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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes – MntDAIVVDV

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(1) 1Das Bundesverwaltungsamt bestimmt und überwacht die Gestaltung und Organisation der berufspraktischen Ausbildung.
2Es erstellt für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen Ausbildungsplan und gibt ihn der Anwärterin oder dem Anwärter bekannt.

(2) 1Jede Behörde, in der die berufspraktische Ausbildung stattfindet, bestellt im Einvernehmen mit dem Bundesverwaltungsamt eine Beamtin oder einen Beamten als Ausbildungsverantwortliche oder Ausbildungsverantwortlichen und eine Vertretung.
2Die Ausbildungsverantwortlichen sind für die konzeptionelle Gestaltung und Organisation des Praktikums innerhalb ihrer Behörde zuständig und stellen eine sorgfältige Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter sicher.
3Sie beraten die Ausbildenden sowie die Anwärterinnen und Anwärter.
4Jedes Praktikum kann in mehrere Teile aufgeteilt werden.
5Dabei ist sicherzustellen, dass jeder Teil mindestens einen Monat dauert.

(3) 1Den Ausbildenden dürfen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können.
2Sie werden von anderen Dienstgeschäften entlastet, soweit dies erforderlich ist.
3Die Ausbildenden informieren die Ausbildungsverantwortlichen regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 15.1.2025 I Nr. 18
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25