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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes – MntDAIVVDV

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(1) 1Die fachtheoretische Ausbildung umfasst mindestens 1 090 Lehrstunden.
2Davon entfallen mindestens 210 Lehrstunden auf den Einführungslehrgang, mindestens 320 Lehrstunden auf den Zwischenlehrgang und mindestens 540 Lehrstunden auf den Abschlusslehrgang.

(2) 1Die fachtheoretische Ausbildung erstreckt sich auf folgende Fachgebiete:

1.
Staats- und Verfassungsrecht,
2.
Verwaltungsrecht,
3.
bürgerliches Recht,
4.
Recht des öffentlichen Dienstes, insbesondere
a)
allgemeines Beamtenrecht,
b)
Besoldungsrecht,
c)
Beihilferecht,
d)
Reisekostenrecht,
e)
Arbeits- und Tarifrecht,
f)
Personalvertretungsrecht,
5.
öffentliche Finanzwirtschaft, insbesondere
a)
Haushalts- und Rechnungswesen,
b)
Kassenrecht,
c)
Kosten- und Leistungsrechnung,
d)
Controlling,
6.
Organisation der Bundesverwaltung, insbesondere
a)
Aufbau der Bundesverwaltung,
b)
innerbehördliche Organisation,
7.
Informationstechnik,
8.
Vergaberecht,
9.
Kommunikation und Kooperation,
10.
Gesundheitsmanagement.

(3) 1Das Bundesverwaltungsamt erstellt Lehrpläne, in denen die Lerninhalte der Fachgebiete, die Stundenzahl und die Art der zu erbringenden Leistungstests festgelegt werden.
2Die Lerninhalte sind nach Intensitätsstufen zu beschreiben.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 15.1.2025 I Nr. 18
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26