1Die Ausbildung und Prüfung nach dieser Verordnung sind der fachspezifische Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes. 2Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel 24 Monate.
Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 15.1.2025 I Nr. 18