(1) 1Betriebsanlagen und Fahrzeuge müssen so beschaffen sein, daß sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen.
2Diese Anforderungen sind erfüllt, wenn die Betriebsanlagen und Fahrzeuge den Vorschriften dieser Verordnung oder, soweit diese keine entsprechenden Vorschriften enthält, den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
3Weitergehende Anforderungen aus anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(2) 1Von den allgemein anerkannten Regeln der Technik darf abgewichen werden, wenn mindestens die gleiche Sicherheit wie bei Beachtung dieser Regeln nachgewiesen ist.
2Der Unternehmer hat den Nachweis mindestens gleicher Sicherheit gegenüber dem Eisenbahn-Bundesamt zu führen.
(3) Die öffentlichen Betriebsanlagen und die dem öffentlichen Personenverkehr dienenden Fahrzeuge müssen so beschaffen sein, daß die sichere und leichte Zugänglichkeit auch für Personen mit Nutzungsschwierigkeiten, insbesondere Behinderte, alte Menschen und Kinder, gewährleistet ist.