(1) 1Die Ein- und Ausstiegsbereiche am Bahnsteig und Fahrzeug sind so zu gestalten, daß ein sicherer Fahrgastwechsel gewährleistet ist.
2Der Übergang zwischen Fahrzeug und Bahnsteig muß höhengleich sein.
3An der Übergangsstelle ist eine Spaltbreite von höchstens 5 cm zulässig.
(2) 1Bahnsteige sind vom Fahrweg mit Wänden und Türen abzutrennen, die den Einwirkungen aus dem Fahrbetrieb standhalten.
2Das Öffnen und Schließen muß optisch und akustisch wahrnehmbar sein.
(3) 1Bahnsteigtüren dürfen erst dann zu öffnen sein, wenn ein Fahrzeug positioniert, abgesetzt und geerdet am Bahnsteig steht.
2Dies gilt nicht während der Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen und in Notfällen.
3Bei geschlossenen Fahrzeug- und Bahnsteigtüren dürfen sich keine Personen im Übergangsbereich zwischen Fahrzeug- und Bahnsteigtür aufhalten können.
(4) Die Bahnsteigtüren müssen mit Einrichtungen versehen sein, die den geschlossenen und verriegelten Zustand der Türen überwachen.
(5) 1Bahnsteige sind mit Notrufeinrichtungen auszurüsten, die Gegensprechen ermöglichen.
2Über diese Notrufeinrichtungen muß während der Betriebszeit ein Betriebsbediensteter ständig erreichbar sein.
(6) Bei der Gestaltung der Informationssysteme und Zugangswege ist auf die Belange Behinderter angemessen Rücksicht zu nehmen.