(1) 1Der Unternehmer darf nur geeignete Betriebsbedienstete einsetzen.
2Ihre fachliche Eignung und körperliche Tauglichkeit hat er mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen.
3Über die Untersuchungen, Prüfungen und die Überwachung der Betriebsbediensteten hat der Unternehmer Nachweise zu führen.
4Diese sind bis zum rechtswirksamen Ende der Beschäftigungsdauer des Betriebsbediensteten aufzubewahren.
(2) Betriebsbediensteter ist, wer