(1) Die Linienführung des Fahrwegs soll fahrdynamisch günstig sein und hohe Geschwindigkeiten zulassen.
(2) 1Die Längsneigung des Fahrwegs darf 100 v.T. nicht überschreiten.
2In Bereichen, in denen stehende Fahrzeuge gegen unbeabsichtigte Bewegungen zu sichern sind, sowie im Bahnsteigbereich dürfen Längsneigungen von 5 v.T. nicht überschritten werden.
(3) 1Die Querneigung des Fahrwegs darf
2Im Einzelfall kann das Eisenbahn-Bundesamt eine Querneigung bis zu
3Im Bahnsteigbereich sind im stehenden Fahrzeug nicht mehr als
(4) Beim Befahren von Bogen darf die unausgeglichene Seitenbeschleunigung des Fahrzeugs nach bogenaußen nicht mehr als
(5) Die Beschleunigung und die Verzögerung des Fahrzeugs in Längsrichtung dürfen
(6) Die Vertikalbeschleunigung des Fahrzeugs soll auf Kuppen
(7) Höhengleiche Kreuzungen mit systemfremden Verkehrswegen sind nicht zulässig; dies gilt nicht innerhalb von Instandhaltungs- und Abstellanlagen.