(1) Der Unternehmer hat für die sichere Durchführung und Überwachung des Fahrbetriebs ein Betriebshandbuch zu führen, das sowohl den Normalbetrieb als auch davon abweichende Betriebszustände berücksichtigt.
(2) 1Das Betriebshandbuch ist vor Betriebsaufnahme zu erstellen.
2Es ist dem Eisenbahn-Bundesamt auf Verlangen vorzulegen.
3Das Eisenbahn-Bundesamt kann Änderungen und Ergänzungen verlangen.