(1) 1Zu den Prüfungsakten zu nehmen sind:
2
(2) 1Die Prüfungsakten werden in der Akademie Auswärtiger Dienst zur Gewährleistung der Nachprüfbarkeit von Prüfungsentscheidungen fünf Jahre aufbewahrt.
2In Anschluss werden sie vernichtet oder gelöscht.
(3) Die Betroffenen können nach Abschluss der Laufbahnprüfung Einsicht in die sie betreffenden Teile der Prüfungsakten nehmen.