1Die Zeiten des Erholungsurlaubs werden während des Auslandspraktikums auf Antrag durch die jeweilige Auslandsvertretung gewährt. 2In allen anderen Ausbildungsabschnitten werden sie durch die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter bestimmt.
Ersetzt V 2030-7-6-6 v. 28.7.2004 I 1939 (LAP-mDAAV 2004)