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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst – MADVDV

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(1) Der Abschlusslehrgang baut auf dem Einführungslehrgang und der berufspraktischen Ausbildung auf und vertieft die dort erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) Er schließt mit der Laufbahnprüfung ab.

Ersetzt V 2030-7-6-6 v. 28.7.2004 I 1939 (LAP-mDAAV 2004)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25