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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst – MADVDV

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(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 24 Monate und besteht aus

1.
einem fünf- bis sechsmonatigen Einführungslehrgang,
2.
einem zwei- bis dreimonatigen Inlandspraktikum,
3.
einem acht- bis neunmonatigen Auslandspraktikum und
4.
einem sechs- bis siebenmonatigen Abschlusslehrgang.

(2) Über eine Verlängerung oder Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach § 15 oder § 16 der Bundeslaufbahnverordnung entscheidet das Auswärtige Amt.

Ersetzt V 2030-7-6-6 v. 28.7.2004 I 1939 (LAP-mDAAV 2004)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25