(1) Das Auslandspraktikum wird an einer Auslandsvertretung durchgeführt.
(2) 1Die Ausbildung umfasst schwerpunktmäßig die Einweisung in folgende Aufgabengebiete:
(3) Während des Auslandspraktikums sollen die Anwärterinnen und Anwärter Gelegenheit erhalten, Unterricht in der Landessprache, in der englischen Sprache oder der Wahlpflichtsprache zu nehmen.