print

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst – MADVDV

arrow_left arrow_right

(1) 1Die fachtheoretische Ausbildung erfolgt im Einführungslehrgang und im Abschlusslehrgang.
2Sie vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern die für ihre Laufbahn erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten und gliedert sich in folgende Bereiche:
3

1.
Grundlagen des öffentlichen Rechts, insbesondere Staatsrecht und allgemeines Verwaltungsrecht; besonderes Verwaltungsrecht, insbesondere Ausländerrecht, Pass- und Staatsangehörigkeitsrecht, Konsularrecht und Recht des öffentlichen Dienstes; Zivilrecht,
2.
Ressourcenmanagement, insbesondere Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, Vergaberecht und Reisekostenrecht,
3.
Verwaltungsorganisation, insbesondere Wissensmanagement, Geschäftsabläufe und Immobilienmanagement,
4.
Informationstechnologie sowie
5.
Fremdsprachen: Englisch und eine Wahlpflichtsprache zur Wahrnehmung konsularischer Aufgaben und Kommunikation mit Behörden.

(2) 1Der Umfang der Lehrveranstaltungen soll mindestens 1 000 Lehrveranstaltungsstunden à 45 Minuten umfassen.
2Die Lehrinhalte sind nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden praxisbezogen und anwendungsorientiert so zu gestalten, dass sie die Mitarbeit und Mitgestaltung der Anwärterinnen und Anwärter fördern.
3Die Anwärterinnen und Anwärter sind zum Selbststudium verpflichtet.

(3) Der Lehrplan bestimmt, getrennt nach dem Einführungs- und Abschlusslehrgang,

1.
die Lernziele,
2.
die Lerninhalte,
3.
die Stundenzahlen der Lehrveranstaltungen und des angeleiteten und freien Selbststudiums sowie
4.
die Art der Leistungstests.

(4) Die Nutzung digitaler Lehr- und Lernformate sowie Prüfungsformen ist möglich.

Ersetzt V 2030-7-6-6 v. 28.7.2004 I 1939 (LAP-mDAAV 2004)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25