(1) 1Die fachtheoretische Ausbildung erfolgt im Einführungslehrgang und im Abschlusslehrgang.
2Sie vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern die für ihre Laufbahn erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten und gliedert sich in folgende Bereiche:
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(2) 1Der Umfang der Lehrveranstaltungen soll mindestens 1 000 Lehrveranstaltungsstunden à 45 Minuten umfassen.
2Die Lehrinhalte sind nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden praxisbezogen und anwendungsorientiert so zu gestalten, dass sie die Mitarbeit und Mitgestaltung der Anwärterinnen und Anwärter fördern.
3Die Anwärterinnen und Anwärter sind zum Selbststudium verpflichtet.
(3) Der Lehrplan bestimmt, getrennt nach dem Einführungs- und Abschlusslehrgang,
(4) Die Nutzung digitaler Lehr- und Lernformate sowie Prüfungsformen ist möglich.