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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst – MADVDV

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(1) Das Inlandspraktikum wird in der Zentrale durchgeführt.

(2) Die Ausbildung umfasst schwerpunktmäßig die Einweisung in den Aufgabenbereich Verwaltung, insbesondere der Büroorganisation und der Dokumentation und Aktenführung.

Ersetzt V 2030-7-6-6 v. 28.7.2004 I 1939 (LAP-mDAAV 2004)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25