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Gesetz zur Marktüberwachung und zur Sicherstellung der Konformität von Produkten – MüG

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Auf online oder über eine andere Form des Fernabsatzes zum Verkauf angebotene Produkte im Sinne des § 1 Absatz 2 ist Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/1020 entsprechend anzuwenden.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25