print

Gesetz zur Marktüberwachung und zur Sicherstellung der Konformität von Produkten – MüG

arrow_left arrow_right

(1) Das Deutsche Marktüberwachungsforum besteht aus Vertretern der koordinierenden Kreise mit Vollzugsaufgaben in der Marktüberwachung, Fachexperten sowie Vertretern der obersten Bundes- und Landesbehörden, der Bundesoberbehörden, der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH sowie der Zollverwaltung.

(2) Beschlüsse des Deutschen Marktüberwachungsforums sollen im Konsens gefasst werden.

(3) Das Deutsche Marktüberwachungsforum gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie bedarf.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25