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Gesetz zur Marktüberwachung und zur Sicherstellung der Konformität von Produkten – MüG

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1Wirtschaftsakteure können entsprechend Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 kostenlos Informationen über die Umsetzung und Durchführung der für ein Produkt geltenden Harmonisierungsvorschriften der Union verlangen.
2Für diese Zwecke ist Artikel 9 Absatz 1, 4 und 5 der Verordnung (EU) 2019/515 anzuwenden.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25