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Marktüberwachungsgesetz – MüG

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(2) 1Dieses Gesetz gilt zudem für Produkte im Anwendungsbereich des Produktsicherheitsgesetzes.
2Satz 1 gilt nicht, soweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Vorschriften vorgesehen sind.

Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26