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Gesetz zur Marktüberwachung und zur Sicherstellung der Konformität von Produkten – MüG

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1Die Marktüberwachungsbehörden des Bundes erheben für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des Bundesgebührengesetzes und der nach dem Bundesgebührengesetz ergangenen besonderen Gebührenverordnungen.
2Die Erhebung von Gebühren und Auslagen durch die zuständigen Länderbehörden richtet sich nach Landesrecht oder nach speziellen bundesgesetzlichen Regelungen.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25