Marktüberwachungsgesetz – MüG

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1Die Marktüberwachungsbehörden des Bundes erheben für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des Bundesgebührengesetzes und der nach dem Bundesgebührengesetz ergangenen besonderen Gebührenverordnungen.
2Die Erhebung von Gebühren und Auslagen durch die zuständigen Länderbehörden richtet sich nach Landesrecht oder nach speziellen bundesgesetzlichen Regelungen.

Geändert durch Art. 4 G v. 22.6.2026 I nr. 191
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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