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Betriebsordnung für Luftfahrtgerät – LuftBO

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1Der Unternehmer ist verpflichtet, Aufzeichnungen über die auf jedem Flug mitgeführten Betriebsstoffmengen zu führen.
2Der Unternehmer hat die Aufzeichnungen 6 Monate aufzubewahren.

Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 29.10.2015 I 1894
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25