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Betriebsordnung für Luftfahrtgerät – LuftBO

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(1) 1Der Unternehmer kann einen Flugdienstberater für die Wahrnehmung der folgenden Aufgaben bestellen:
2

1.
Unterstützung des verantwortlichen Luftfahrzeugführers bei der Flugvorbereitung;
2.
Versorgung des verantwortlichen Luftfahrzeugführers auf der Strecke mit Informationen, die für die sichere Durchführung des Fluges von Bedeutung sein können;
3.
Einleitung von Maßnahmen, die im Flugbetriebshandbuch für Notfälle vorgesehen sind.

(2) Der Flugdienstberater darf nur für Verkehrsgebiete eingesetzt werden, für die er über ausreichende Kenntnisse der Bodendienste und -einrichtungen, der zu beachtenden Gesetze und Vorschriften und der anzuwendenden Verfahren sowie der eingesetzten Luftfahrzeugmuster verfügt.

(3) Der Unternehmer hat für den Flugdienstberater die höchstzulässigen Dienstzeiten sowie angemessenen Ruhezeiten entsprechend § 42 Abs. 6 festzulegen.

Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 29.10.2015 I 1894
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25